Der Bundesgerichtshof hat nunmehr Rechtanwälten mit besonderen Fähigkeiten gestattet, sich als „Spezialist“ zu bezeichnen:
Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwaltes, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderung, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim Rechtssuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.
(BGH, Urteil vom 24.07.2014, AZ –I ZR 53/13-)