Blog»Wohnungs­eigentums­recht»Balkonkraftwerke in der WEG – Dürfen Eigentümer einfach loslegen?

Balkonkraftwerke in der WEG – Dürfen Eigentümer einfach loslegen?

Immer mehr Wohnungseigentümer wollen mit einem Balkonkraftwerk eigenen Solarstrom erzeugen. Ist dazu ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft nötig?

Mittwoch, 15 Oktober 2025 | | |
Ein Anspruch auf ein Balkonkraftwerk besteht, aber nicht bedingungslos.
Ein Anspruch auf ein Balkonkraftwerk besteht, aber nicht bedingungslos. (c) G. Ostfalk

Der eigene Solarstrom vom Balkon – was früher eine Randerscheinung war, ist inzwischen ein handfestes Alltagsthema in Wohnungseigentümergemeinschaften. Die kleinen Solaranlagen, offiziell „Steckersolargeräte“ genannt, gelten als Sinnbild der Energiewende im Kleinen. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn ein Wohnungseigentümer ein solches Balkonkraftwerk anbringen möchte?

1. Rechtliche Ausgangslage: Privilegierte Maßnahme, aber kein Freifahrtschein

Seit der Gesetzesänderung 2024 sind Steckersolargeräte in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG ausdrücklich als privilegierte bauliche Veränderungen anerkannt. Das bedeutet: Grundsätzlich hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung, wenn die Installation „angemessen“ ist. Ein vollständiges Vetorecht der übrigen Eigentümer gibt es nicht mehr.

Allerdings ist die Privilegierung nicht gleichbedeutend mit einem automatischen Recht, einfach zu installieren. § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG verlangt weiterhin einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Durchführung der Maßnahme. Der Anspruch und der Beschlusszwang sind untrennbar miteinander verbunden.

2. Wann reicht einfacher Gebrauch – und wann ist es eine bauliche Veränderung?

Ob ein Beschluss erforderlich ist, hängt stark von der Art der Anbringung ab:
– Wird das Balkonkraftwerk nur mit Schellen oder Klemmen befestigt, ohne in die Bausubstanz einzugreifen, handelt es sich häufig nur um den zulässigen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Dann darf der Eigentümer die Anlage ohne vorherige Zustimmung nutzen.
– Sobald jedoch gebohrt, verankert oder eine Außensteckdose installiert wird, liegt eine bauliche Veränderung vor. In diesem Fall ist eine Gestattung durch Beschluss zwingend erforderlich.

- Auch ohne Eingriff in die Bausubstanz liegt regelmäßig eine bauliche Veränderung vor, wenn sich die Außenansicht der Anlage sichtbar verändert – etwa durch an der Brüstung befestigte Solarmodule. In solchen Fällen ist ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich. Der einzelne Eigentümer hat zwar einen Anspruch auf Zustimmung, darf aber nicht eigenmächtig handeln. Sinnvoll ist zudem ein sogenannter „Dauerbeschluss“, mit dem die Gemeinschaft allgemeine Regeln für künftige Installationen festlegt (z. B. Farbe, Befestigung, Sicherheitsvorgaben).

Diese Differenzierung spiegelt auch die aktuelle Rechtsprechung wider. Das Amtsgericht Konstanz (Urt. v. 9.2.2023 – 4 C 425/22) sah die Montage einer Mini-PV-Anlage am Balkongeländer als bauliche Veränderung an, da sie das optische Erscheinungsbild der Fassade beeinflusste.

3. Anspruch ja – aber nicht grenzenlos

Der Anspruch auf Zustimmung gilt nur für angemessene Maßnahmen. Wird das Gesamtbild der Anlage erheblich beeinträchtigt oder besteht eine Gefahr für Dritte, kann die Gemeinschaft die Installation verweigern oder mit Auflagen versehen. Außerdem sind technische Normen, Sicherheitsstandards und statische Anforderungen zu beachten.

4. Auch auf Terrasse oder Garagendach zulässig

Der Gesetzgeber privilegiert nicht nur die Montage am Balkon, sondern allgemein die Installation von Steckersolargeräten – etwa auf einer Terrasse, einem Garagendach oder an der Fassade. Entscheidend ist, dass das Gerät in der Nähe des Wohnungsstromkreises angeschlossen wird.

5. Vorgehensweise für Eigentümer

Wer ein Balkonkraftwerk installieren möchte, sollte folgendes beachten:

Technische Machbarkeit prüfen: Anschlussmöglichkeit, Belastbarkeit des Geländers, sichere Befestigung.

Verwalter informieren: In der Regel sollte vorab der Hausverwalter eingeschaltet werden.

Beschluss einholen: Selbst wenn die Maßnahme wohl nur „Gebrauch“ darstellt, ist ein Beschluss oft sinnvoll, um Streit zu vermeiden.

Versicherung klären: Nicht jede Haftpflicht- oder Gebäudeversicherung deckt Schäden durch Steckersolargeräte automatisch ab.

6. Fazit

Ein Anspruch auf ein Balkonkraftwerk besteht – aber nicht bedingungslos. Wer ohne Rücksprache handelt, riskiert Auseinandersetzungen und im schlimmsten Fall einen Beseitigungsbeschluss. Sicherer ist es, vor der Installation die Eigentümergemeinschaft einzubinden und einen klaren Beschluss herbeizuführen.


Gelesen 951 mal
Letzte Änderung am Donnerstag, 16 Oktober 2025 18:15
Artikel bewerten
(4 Stimmen)
Gerhard Ostfalk

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ring Kölner Fachanwälte