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Bei der Vermietung von Wohnraum ist § 551 BGB zu beachten. Danach ist die Höhe der Kaution, die ein Vermieter vom Mieter verlangen kann, auf die dreifache monatliche Nettomiete begrenzt. Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter – einem berechtigten Interesse folgend – eine höhere Kaution vereinnahmen wollen. Davor ist zu warnen.


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