effiziente Beratung durch konsequente Spezialisierung auf Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Bei der Vermietung von Wohnraum ist § 551 BGB zu beachten. Danach ist die Höhe der Kaution, die ein Vermieter vom Mieter verlangen kann, auf die dreifache monatliche Nettomiete begrenzt. Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter – einem berechtigten Interesse folgend – eine höhere Kaution vereinnahmen wollen. Davor ist zu warnen.