Deshalb hat man auf der obersten Stufe den Dreiklang Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht.
Das Zivilrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Demgegenüber betrifft das öffentliche Recht Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und seinen Bürgern. Aus diesem Grunde gehört auf das Strafrecht zum öffentlichen Recht. Es regelt den Strafanspruch des Staates gegenüber seinem Bürgern.
Sowohl das Zivilrecht (Privatrecht) als auch das das öffentliche Recht werden jeweils weiter unterteilt in einzelne Rechtsgebiete. Bei der weiteren Unterteilung einzelner Rechtsgebiete orientiert man sich zum Teil an die in Deutschland zugelassenen Fachanwaltschaften. Aber auch diese sind nur ein unzureichendes Kriterium, alle Rechtsgebiete zu erfassen.