Inhalt
Wie berechnen sich Anwaltshonorare und wass muss der Gegenr sie erstatten ?
1.) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
2.) Gegenstandswert
3.) Gebührentatbestände
4.) Erstattung der Anwaltskosten durch den Gegner
Erstattungsanspruch
Kostenfestsetzungsverfahren und Kostenfestsetzungsbeschluss
5.) Vergleich
Wie berechnen sich Anwaltshonorare und wann muss der Gegner sie erstatten ?
Immer wieder taucht die Frage auf, wer den eigenen Rechtsanwalt zu bezahlen hat. Die Vorstellung, dass die Gegenseite die Kosten eines Rechtsanwaltes immer erstatten muss, trifft natürlich nicht zu.
Grundsätzlich sollen Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege untereinander im Sinne einer möglichst hochwertigen rechtlichen Vertretung der Rechtssuchenden nur in einen Qualitäts- und nicht auch in einen Preiswettbewerb zueinander treten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die mindestens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgelegt.
1.) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Im RVG hat der Gesetzgeber die Gebührensätze festgelegt, die er für eine anwaltliche Tätigkeit für angemessen erachtet.
Die gesetzlichen RVG-Gebühren sind Mindestgebühren, die von jedem Rechtsanwalt gleichermaßen mindestens erhoben werden müssen. Gesetzliche Gebühren dürfen in Fällen einer außergerichtlichen Vertretung nur ausnahmsweise, in Fällen einer gerichtlichen Vertretung niemals unterschritten werden (§ 49 b Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - ). Die gesetzlichen Gebühren werden vom Auftraggeber auch dann geschuldet, wenn nicht über Kosten gesprochen wurde.
Erst oberhalb dieser Mindestgebühren wird vom Gesetzgeber auch ein Preiswettbewerb akzeptiert. Abweichende Vergütungsvereinbarungen z.B. nach Zeitaufwand sind grundsätzlich zulässig und auch marktüblich, dürfen aber nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren führen.
Sofern keine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird, ist nach den gesetzlichen Mindestgebühren des RVG abgerechnet.
2.) Gegenstandswert
Die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes bzw. Streitwertes. Das hat zur Folge, dass bei geringem Streitwert aber hohem Arbeitsaufkommen die Vergütung nicht immer kostendeckend ist. Demgegenüber haben Verfahren mit einem höheren Streitwert eine angemessenere Vergütung. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass ein Anwalt bei einem gesunden Mix aus Sachen mit niedrigen, mittleren und hohen Gegenstandswerten insgesamt angemessen verdient.
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber (z.B. Eheleute oder Vertragspartner) in der gleichen Angelegenheit, so erhöht sich diese Gebühr um das 0,3-fache pro weiterem Auftraggeber, maximal um 2 volle Gebühren.
3.) Gebührentatbestände
In der Regel entsteht eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Hier kann der Rechtsanwalt -je nach Bedeutung und Umfang des Falles- ausgehend von der gesetzlichen Gebührentabelle eine bis zu 2,5-fache Gebühr abrechnen. Die mittlere Gebührenquote liegt bei 1,5.
Kommt es zu einem Vergleich, an dem der Rechtsanwalt mitgewirkt hat, entsteht zusätzlich eine Vergleichsgebühr.
Kann die Angelegenheit nicht außergerichtlich geklärt werden und kommt es zu einem gerichtlichen Klageverfahren, entsteht des Weiteren vor Gericht eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr. Auch vor Gericht kann ein Vergleich geschlossen werden, dann fällt zudem noch eine Vergleichsgebühr an.
Bitte denken Sie daran, dass das Gericht ebenfalls Gerichtskosten erhebt, diese berechnen sich nach dem GKG ebenfalls nach dem Streitwert.
4.) Erstattung der Anwaltskosten durch den Gegner
Grundsätzlich begründet die Beauftragung eines Rechtsanwaltes einen Beratervertrag. Dieser kommt zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zustande.
Der Mandant ist deshalb gegenüber dem Rechtsanwalt aus dem Vertrag heraus zur Vergütung verpflichtet.
Erstattungsanspruch
Eine Erstattung der Anwaltsvergütung kommt nur in Betracht, wenn es eine gesetzliche Grundlage dazu gibt. Schuldet die Gegenseite z.B. aus Verzug die Erstattung von Anwaltskosten, kann der Erstattungsanspruch im Namen des Mandanten geltend gemacht werden. In gerichtlichen Verfahren werden die Anwaltskosten regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.
Dies führt aber nicht dazu, dass der Anwalt dort seine Gebühren eintreiben muss. Der Rechtsanwalt ist vielmehr dem Vertragsverhältnis entsprechend direkt von seinem Mandanten zu vergüten. Im Namen des Mandanten können Erstattungsansprüche dann von der Gegenseite verfolgt werden. Ist dieser zahlungsfähig, bekommt der Mandant das Anwaltshonorar in Höhe des Erstattungsanspruches zurück. Ist die Gegenseite zahlungsunfähig, können Erstattungsansprüche nicht beigetrieben werden. Eventuell kann ein Insolvenzverfahren beantragt werden.
In der Praxis bedeutet das, dass der Mandant auch wenn ihm ein gesetzlicher Erstattungsanspruch zusteht und auch wenn er ein gerichtliches Verfahren gewinnt das volle Insolvenzrisiko der Gegenseite trägt. Denn er selbst schuldet die Rechtsanwaltskosten gegenüber seinem Rechtsanwalt unbedingt. Dabei trägt er das Risiko, ob sein Erstattungsanspruch gegenüber dem Streitgegner werthaltig oder nicht ist.
Kostenfestsetzungsverfahren und Kostenfestsetzungsbeschluss
Gerichtliche Erstattungsansprüche werden nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens in einem sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren gerichtlich festgesetzt und können dann direkt per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden.
5.) Vergleich
Einigen sich die Parteien durch einen Vergleich hängt ein Erstattungsanspruch davon ab, ob dies zum Inhalt des Vergleiches gemacht wird. In der Regel trägt bei einem Vergleich jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst. Es kann aber auch eine Erstattungsquote vereinbart werden.