Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmer ihre Forderungen mit einem Mahnverfahren durchsetzen müssen. Manchmal ist Hintergrund eines solchen gerichtlichen Verfahrens nur der Umstand, dass der Kunde es versäumt hat, die Rechnung rechtzeitig auszugleichen, manchmal hat er vielleicht die Rechnung nicht erhalten oder er ist zumindest der Meinung, dass dies der Fall sei.
Möglich ist aber auch, dass sich ein Kunde auf eine erteilte Einzugsermächtigung verlassen hat und der Unternehmer aus irgendwelchen Gründen von dem Gebrauch der Einzugsermächtigung abgesehen hat. Dies kommt im Zusammenhang mit der Umstellung auf das neue Sepa-Verfahren durchaus vor.
Der Kunde erhält dann einen Mahnbescheid und wundert sich, dass der Unternehmer von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Er ärgert sich dann über die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten.
Wenn der Kunde also die Hauptforderung für berechtigt hält, nur die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und eines gerichtlichen Mahnverfahrens beanstandet, ist es wichtig, richtig zu handeln. Es muss dem Mahnbescheid nicht Gänze widersprochen werden, sondern der Widerspruch ist auf die Kosten des Verfahrens zu beschränken. Die Gerichte können dann nämlich –wenn das Verfahren fortbetrieben wird- aussprechen, dass der Kläger selbst die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat, wenn es sein Verschulden ist, dass es von der ihm erteilten Einzugsermächtigung kein Gebrauch gemacht wurde (siehe auch: Beschluss des OLG Naumburg vom 31.12.2010, Az: 10 W 20/10).