Das LG Berlin gibt den Mietern Recht. Die Entscheidung des LG hat seinen Grund in dem so genannten Besitzschutz des bürgerlichen Gesetzbuches gemäß § 858 BGB danach handelt in verbotener Eigenmacht, wird dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn in Besitzt stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
Eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ist jede gesetzlich gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beeinträchtigt oder ihm diese entzieht, § 858 Abs. 1 BGB. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsrechten genommen werden, die ihm die Sache gewährt (LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013, 65 T 158/13).
durch eine eidesstattliche Versicherung muss eine Gebrauchsbeeinträchtigung dargestellt werden
Dem Mieter kann es mit seiner einstweiligen Verfügung in einem Eilverfahren gelingen, das Handeln des vermieters zu stoppen. Er musste hierzu lediglich durch eine eidesstattliche Versicherung Glaubhaft machen, dass das Gerüst vor seiner Wohnung eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellt (Verdunklung, Sichtbeeinträchtigung) und dass er als Mieter der Wohnung ein geschütztes Sitzrecht hat.
Die Entscheidung des LG besagt nicht, dass der Vermieter kein Recht dazu hat, die Fassade seines Hauses zu sanieren. Er muss hierzu lediglich im Vorfeld die von ihm durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Mieter ankündigen. Zum Zwecke der Beweisführung ist dem Vermieter zu raten, seine Ankündigung schriftlich zu verfassen.
Quelle: LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013, 65 T 158/13