Sowohl minderjährige Kinder, als auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt.
In der Regel haben volljährige Kinder in der Erstausbildung einen Unterhaltsanspruch.
Zur Orientierung, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche zu beziffern sind, veröffentlicht das OLG Düsseldorf die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten.
Im Einzelnen können die Anwendung der Tabelle und Fragen des Unterhaltsrechtes sehr komplex sein. Ihr Fachanwalt ist Ihnen behilflich, konkrete Ansprüche zu formulieren und zu beziffern.
Bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist von einem "Regelunterhalt" als Basisunterhalt auszugehen. Die Unterhaltsansprüche staffeln sich anch dem Alter des Kindes und hängen vom Einkommen der Eltern ab.
Daneben kann eventuell ein Mehrbedarf zu berücksichtigen. Das ist eine Frage des Einzelfalles.
Eventuell ist ein Sonderbedarf hinzuzurechnen, er kann für kurzfristige, außerplanmäßige Sonderausgaben begründet sein.