Wer als Anbieter etwas auf Ebay versteigert, muss sein einmal gemachtes Angebot ernst nehmen. Auch der Zuschlag zu einem „Schnäppchenpreis“ kann für ihn bindend sein. Wer die Auktion vorzeitig abbricht, nachdem bereits erste Gebote abgegeben worden sind, bleibt dem jeweils Höchstbietenden verpflichtet. Er muss den Gegenstand der Versteigerung gegen Zahlung des Gebotes herausgeben. Ist ihm das nicht mehr möglich, weil er die Sache bereits anderweitig verkauft hat, schuldet er Schadensersatz.