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Strafrecht (2)

Der Kläger wurde am 29.02.2012 in A-Stadt von einer Polizeistreife angehalten. Er öffnete auf Aufforderung der Polizei den Kofferraum, welcher von den Polizeibeamten in Augenschein genommen wurde. (…) Für den Bereich der A-Stadt galt im fraglichen Zeitraum ein unter dem 22.12.2009 vom Amtsgericht A-Stadt erlassener Beschluss über Kontrollmaßnahmen nach § 180 Abs. 3 LVwG.
Unter der Überschrift „was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“ sieht unter anderem die Initiative Frauen gegen Gewalt e.v. eine Strafbarkeitslücke und bringt damit eine heftige Diskussion zur Verschäfrung des deutschen Sexualstrafrechtes in Gang. Verdeutlicht wird die gesehene Strafbarkeitslücke unter anderem mit dem folgenden Fall,
Ring Kölner Fachanwälte