effiziente Beratung durch konsequente Spezialisierung auf Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Betreiber eines auf Kundenströme angewiesenen Geschäftsbetriebes kann von einem angrenzenden Nachbarn Schadensersatz verlangen, wenn dieser durch öffentlich- rechtlich genehmigte Bautätigkeiten die Kundenströme beeinträchtigt.
Das hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat am 17.06.2013 eine für Betreiber von Geschäftslokalen mit Kundenverkehr interessante Entscheidung getroffen.
Das Gesetz geht im Grundsatz nach § 4 Ziffer 12 a USTG davon aus, dass Umsätze des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei sind.
Der Vermieter kann aber nach § 9 Abs. I USTG auf diese gesetzliche Befreiung verzichten. Dieser Verzicht wird „Option zur Umsatzsteuerpflicht“ genannt.
Für den gewerblichen Mieter ist die Option zur Umsatzsteuer durch den Vermieter nicht nachteilig, da er in der Regel die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer verrechnen kann.
Der Mieter eines Gewerberaumes vereinbart mit dem Vermieter in einem Gewerbemietvertrag als Nutzungszweck den Betrieb eines Veranstaltungsraumes. Nachdem der Betrieb bereits aufgenommen wurde, droht das Bauordnungsamt, die Ausübung des Gewerbes in den Räumen zu verbieten, da angeblich keine erforderliche Nutzungsgenehmigung vorliege. Dem Mieter drohen erhebliche Umsatzeinbußen.