Als Rechtsanwalt ist auch der Fachanwalt nach § 43 a Abs. 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dort heißt es:Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihn in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung demnach keiner Geheimhaltung bedürfen.