Wird die Grundstücksgrenze durch ein Gebäude oder einen Gebäudeteil überschritten, so spricht man von einem Überbau. Ein entschuldigter Überbau muss nach § 912 BGB geduldet werden. Daneben gibt es im Nachbarrecht eine Duldungspflicht für Überbauten zum Zweck der Wärmedämmung, geregelt z.B. in § 23 a NachbG NRW.