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Nachbarrecht (3)

Wird die Grundstücksgrenze durch ein Gebäude oder einen Gebäudeteil überschritten, so spricht man von einem Überbau. Ein entschuldigter Überbau muss nach § 912 BGB geduldet werden. Daneben gibt es im Nachbarrecht eine Duldungspflicht für Überbauten zum Zweck der Wärmedämmung, geregelt z.B. in § 23 a NachbG NRW.
Gedacht sind sie aber dazu, Streit zu vermeiden - In jedem Bundesland gibt es besondere Nachbarschaftsgesetze.
Immer wieder kommt es unter Nachbarn zu nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen an der Grundstücksgrenze. Nicht selten ist Gegenstand ausgetragener Meinungsverschiedenheiten oder Rechtsstreitigkeiten eine Wand oder Mauer, die im Bereich der Grundstücksgrenze aufgestellt ist. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Nachbarwand und Grenzwand.
Ring Kölner Fachanwälte