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Wann wird eine Hecke zur gemeinsamen Grenzeinrichtung?

Gedacht sind sie aber dazu, Streit zu vermeiden - In jedem Bundesland gibt es besondere Nachbarschaftsgesetze.

Tuesday, 26 January 2016 | | | | Be the first to comment!
Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung
Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung (c) Ostfalk

Die Nachbargesetze regeln z.T. zentimetergenau, welcher Strauch mit welchen Abstand zur Grenze des Grundstücksnachbarn gepflanzt werden darf. Nicht selten führt die Erörterung daraus resultierender Themen auch zur allgemeinen Belustigung. Andererseits werden Grenzabstände auch schon einmal von betroffenen Nachbarn sehr ernst genommen. Gedacht sind sie aber dazu, Streit zu vermeiden.

Ein solcher Streit kann dann entstehen, wenn ein Nachbar zwischen zwei Grundstücken z. B. in seinem Garten eine Hecke pflanzt und dabei nicht in Abstimmung mit dem Nachbarn zugleich als Grenzhecke oder Grenzbefriedigung konzipiert wird. Vielleicht bestand zunächst kein Bedarf daran, die Grenze zum Nachbarn besonders zu kennzeichnen. Vielleicht ist bereits ein alter Zaun oder etwas ähnliches vorhanden.
Die Hecke wird also mit einigen Zentimetern Abstand zur eigentlichen Grundstücksgrenze angepflanzt.
Mit den Jahren wird die Hecke größer und breiter und irgendwann nimmt sie einen Raum ein, der bereits die eigentliche Grundstücksgrenze durchschneidet.

Wird diese Hecke dann zur gemeinsamen Grenzeinrichtung? 

Was ist eine gemeinschaftliche Grenzanlage? Werden zwei Grundstücke durch einen Raum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn alleine gehört, Paragraph § 921 BGB.

Ist also eine gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne des Gesetzes vorhanden, führt dies dazu, dass im Zweifel beide Grundstückseigentümer zur Benutzung, aber auch zum gemeinschaftlichen Unterhalt der Einrichtung berechtigt und verpflichtet sind.
Insofern ist es auch denkbar, dass eine Hecke, die ursprünglich auf dem Grundstück eines Nachbarn angepflanzt wurde, zu einer solchen gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung wird.

Aber eine gemeinsame Grenzeinrichtung wird die Hecke nur dann, wenn die Hecke zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest mit einigen Stämmen dort wo sie aus dem Boden heraustreten von der Grenze geschnitten werden. (BGHZ 143,1ff; AG Hannover, Urteil vom 23.04. 2009 Aktz.414 C 6373/08).

Der BGH hatte im Jahre 1999 über eine solche Hecke eine Entscheidung zu treffen.

Ein Grundstückseigentümer hatte eine Thujahecke ohne Zustimmung seines Nachbars abgeschnitten, die im Bereich der Grundstücksgrenze verlief. Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des Paragraphen § 921 BGB vorlag. Eine Grenzeinrichtung liegt nur dann vor, wenn die Anlage – nicht notwendiger Weise in der Mitte – von der Grenzlinie geschnitten wird. (BGH, Urteil vom 15.10.1999, Aktenzeichen 5 ZR 77/99)

Bei der Feststellung der Grenzlage kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Anpflanzung an. Die (….) Auslegung von § 921 BGB rechtfertigt (….) den Standpunkt (…), dass auf den aktuellen Zustand abzustellen ist und nicht darauf, ob die Stämme der Heckenpflanzung auf der Grenze standen.
Das Gericht prüft als weitere Voraussetzung der Grenzeinrichtung, ob sie für beide Grundstückseigentümer objektiv vorteilhaft ist. Soweit eine Hecke z.B. eine Sichtschutz- und Schallschutzfunktion erfüllt, ist sie in der Regel für beide anliegenden Grundstückseigentümer objektiv vorteilhaft.

Das Vordergericht stellt weiter auf eine zumindest konkludent erteilte Zustimmung des Grundstücksnachbarn zur Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung fest. Die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung ist zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, wird aber nach ganz allgemeiner Meinung daraus gefolgert, dass es nicht der Willkür eines Grundstückeigentümers überlassen bleiben könne, ohne oder gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür dessen Grund und Boden in Anspruch zu nehmen und diesen auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten. Das bedeutet, dass eine Hecke letztendlich nicht gegen den Willen eines Grundstücksnachbarn zu einer gemeinsamen Grenzeinrichtung wird. Er muss aber, um Zweifel zu vermeiden, einer solchen Anschauung deutlich widersprechen, da andernfalls eine konkludente Zustimmung angenommen wird.

Schließlich wird vom Gericht festgestellt, dass der betreffende Nachbar ein Interesse am Fortbestand der Hecke hat.

In der Folge wird der Grundstückseigentümer zu Schadensersatz verpflichtet, da er die gemeinsame Grenzeinrichtung ohne Zustimmung seines Nachbarn entfernt hat.


BGH, Urteil vom 15.10.1999, Aktenzeichen 5 ZR 77/99


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Last modified on Tuesday, 07 March 2023 12:24
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Gerhard Ostfalk

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