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Kann der Mieter Renovierungsarbeiten stoppen?

Der Mieter kann die Durchführung von Arbeiten an der Hausfassade blockieren, wenn der Vermieter die Baumaßnahme nicht rechtzeitig angekündigt hat.

Der Vermieter hatte die Fassade eines Miethauses für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen eingerüstet, ohne den Mietern die bevorstehenden Bauarbeiten anzukündigen.

Die Mieter haben eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der vom Vermieter verlangt wird, die Baumaßnahme einstweilen einzustellen und das bereits errichtete Baugerüst wieder abzubauen.

Donnerstag, 04 Dezember 2014 | | |
Der Vermieter muss Arbeiten an der Hausfasade im Vorfeld gegenüber dem Mieter ankündigen.
Der Vermieter muss Arbeiten an der Hausfasade im Vorfeld gegenüber dem Mieter ankündigen.

Das LG Berlin gibt den Mietern Recht. Die Entscheidung des LG hat seinen Grund in dem so genannten Besitzschutz des bürgerlichen Gesetzbuches gemäß § 858 BGB danach handelt in verbotener Eigenmacht, wird dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn in Besitzt stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

Eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ist jede gesetzlich gestattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt beeinträchtigt oder ihm diese entzieht, § 858 Abs. 1 BGB. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsrechten genommen werden, die ihm die Sache gewährt (LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013, 65 T 158/13).

durch eine eidesstattliche Versicherung muss eine Gebrauchsbeeinträchtigung dargestellt werden

Dem Mieter kann es mit seiner einstweiligen Verfügung in einem Eilverfahren gelingen, das Handeln des vermieters zu stoppen. Er musste hierzu lediglich durch eine eidesstattliche Versicherung Glaubhaft machen, dass das Gerüst vor seiner Wohnung eine Gebrauchsbeeinträchtigung darstellt (Verdunklung, Sichtbeeinträchtigung) und dass er als Mieter der Wohnung ein geschütztes Sitzrecht hat.

Die Entscheidung des LG besagt nicht, dass der Vermieter kein Recht dazu hat, die Fassade seines Hauses zu sanieren. Er muss hierzu lediglich im Vorfeld die von ihm durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Mieter ankündigen. Zum Zwecke der Beweisführung ist dem Vermieter zu raten, seine Ankündigung schriftlich zu verfassen.

Quelle: LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013, 65 T 158/13


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Letzte Änderung am Dienstag, 07 März 2023 15:17
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Gerhard Ostfalk

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